Die Praxis der Bochumer ARGE, 18 % der Erwärmungskosten bei der Heizkostenerstattung abzuziehen, wenn das warme Wasser zum Waschen, Baden und Kochen aus der gleichen Quelle stammt wie das der Heizung, ist rechtswidrig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessoziaalgerichts vom 27. Februar.
Der Streit ist so alt wie Hartz IV: Heizkosten sind Kosten der Unterkunft und müssen - wie die Grundmiete und die kalten Betriebskosten - zusätzlich zum Regelsatz übernommen werden. Die Kosten für die Erwärmung des Brauchwassers aber sind im Regelsatz enthalten. Deshalb wird ein Abzug vorgenommen, wenn das warme Wasser nicht aus einem Durchlauferhitzer oder Boiler stammt (dessen Strom aus dem Regelsatz bezahlt wird), sondern von der Heizanlage (deren Kosten gesondert übernommen werden).
Dieser Abzug darf aber maximal 6,22¤ pro Monat betragen, urteilte das höchste deutsche Sozialgericht. Denn das ist der Betrag, der im Regelsatz für die Warmwasserbereitung vorgesehen ist. Ein höherer Abzug würde also einen Mieter mit zentraler Warmwasserbereitung gegenüber dem mit Durchlauferhitzer benachteiligen.
Gleiches gilt, wenn in einer Pauschalmiete Stromkosten enthalten sind. Insgesamt sind beim ALG II 20,74 ¤ für "Haushaltsenergie" im Regelsatz enthalten, davon 6,22 ¤ für Warmwasser. Die ARGE hatte jedoch 9 ¤ für Warmwasser und 19 ¤ für Strom abgezogen, zusammen als 27 ¤.
AZ: BSG B 14/7b AS 64/06
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