Wer eine Wohnung mietet, kann sich heutzutage seinen Stromanbieter meistens frei aussuchen. Der Vermieter darf nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW und der Mietervereine nicht im vorgefertigten Mietvertrag ein Angebot zur Energielieferung unterbringen. Das aber haben die Vonovia-Tochterfirmen Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs-GmbH und die MIRA Grundstücksgesellschaft mbH gemacht.
Der Verbraucherzentrale NRW liegen Fälle aus Bottrop, Gelsenkirchen und Witten vor, in denen die Vonovia Energie Service GmbH mit der Unterschrift des Mietvertrages auch direkt für die Stromversorgung beauftragt worden ist. In einem Fall sollte sie auch die Gasversorgung übernehmen. Deshalb hat die Verbraucherzentrale NRW die drei Firmen Ende 2018 abgemahnt. Auch aus Dortmund und Bochum sind den Mietervereinen entsprechende Fälle bekannt.
Wollten die Mieter einen anderen Strom- und Gaslieferanten aussuchen, mussten sie die entsprechenden Zeilen im Mietvertrag streichen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW und der Mietervereine ist die Klausel unwirksam, denn Mieter müssen nicht damit rechnen, dass sie mit ihrer Unterschrift unter einen Mietvertrag auch noch einen Energieliefervertrag in Gang setzen. Durch das Unterschieben der Energielieferungen werden sie unangemessen benachteiligt. Verbraucher müssen die Chance haben, verschiedene Angebote vergleichen und ihren Anbieter frei wählen zu können.
„Mieter müssten die Regelung zur Energielieferung im Mietvertrag durchstreichen. Es ist zu befürchten, dass betroffene Mieter Angst haben könnten, im Falle einer Streichung der Vertragspassage, die Wohnung nicht zu bekommen. Ein faires Angebot sieht anders aus. Vonovia nutzt seine Schlüsselposition aus. Die Wohnung wird zum Türöffner zum Vertrieb anderer Dienstleistungen“, kritisieren Tobias Scholz vom Mieterverein Dortmund und Aichard Hoffmann vom Mieterverein Bochum.
Der im Mietvertrag versteckte Energieliefervertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängert sich ohne Kündigung um ein weiteres Jahr. Der Tarif für Strom liegt in dem von der Verbraucherzentrale NRW geprüften Fall außerdem über dem Durchschnittspreis. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist allein durch die Unterschrift des Mietvertrags kein wirksamer Vertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH zur Stromlieferung zustande gekommen. Darauf können sich betroffene Mieter berufen und vor Ende der Vertragslaufzeit den Energieanbieter wechseln.
Bis zum 19. Dezember hatten die drei abgemahnten Vonovia-Firmen Zeit zu erklären, dass sie ihre unlauteren Geschäftspraktiken künftig unterlassen werden. Entsprechende Unterlassungserklärungen wurden jedoch nicht abgegeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat daraufhin Klageauftrag erteilt.
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