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14. September 2023 (Bundespolitik)

Heizungsgesetz verabschiedet

Der Bundestag hat heute das umstrittene Gebäudeenergiegesetz mit 399 gegen 275 bei 54 Enthaltungen verabschiedet. Damit gilt grundsätzlich, dass vom 1. Januar an neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Doch so schnell, wie das aussieht, wird eine Umsetzung nicht erfolgen.

Die Ampelkoalition hatte das wegen internen Streits um etliche Sachfragen immer wieder verschobene Gesetz im Galopp durch das Parlament peitschen wollen. Erst am Freitag, den 30. Juni, war den Abgeordneten der Text zugeleitet worden, am Montag darauf fand bereits die erste Lesung statt, am Dienstag erfolgte die Verbände-Anhörung, am Donnerstag und Freitag sollten die zweite und dritte Lesung stattfinden.

Zu viel Eile, befanden die Karlsruher Richter:innen, und überflüssig zudem. Denn da das Gesetz erst am 1. Januar in Kraft treten soll, sei nicht nachvollziehbar, warum den Parlamentariern nicht ausreichend Zeit zur Beratung und Debatte gegeben werden sollte. Inzwischen hat die Ampel auch auf die Möglichkeit verzichtet, das Parlament zu einer Sondersitzung in der Sommerpause zusammenzurufen. Weiter geht es also erst im September. Eine inhaltliche Beurteilung stellt die Entscheidung des Gerichts nicht dar.

Umstrittene Regelungen

Noch immer sind viele Teile der Ampelpläne heftig umstritten, obwohl die damit eingeforderte Wärmewende, die erforderlich ist, um die Klimaziele im Gebäudebereich noch zu erreichen, unstrittig ist. Nach Ansicht von Mieterschützer:innen muss die Wärmewende zum Beispiel sozial abgefedert sein, denn bereits jetzt leiden viele Mieter:innen unter der enormen Belastung durch Wohnkosten. Die beschlossenen Maßnahmen im GEG werden dieser Anforderung nicht gerecht.

Neue Umlage

Statt - wie seit Jahren von Mieterverbänden gefordert - die Modernisierungsumlage abzuschaffen, wurde eine zweite ersonnen. Bei Heizungsmodernisierungen haben Vermieter:innen künftig die Wahl,

– ob sie staatliche Förderung in Anspruch nehmen und dann 10 % der verbleibenden Kosten auf die Jahresmiete umlegen; dann wird die Mieterhöhung bei 50 Cent pro qm gekappt.

– oder ob sie keine Förderung in Anspruch nehmen; dann gilt die bisherige Umlage von 8 % und eine Kappung bei 2 bzw. 3 €.

Laut Mieterbund ist diese zweite Modernisierungsumlage “überflüssig, streitanfällig und mieterunfreundlich“. Höchst problematisch im neuen Gesetz ist nach Einschätzung des Mieterbundes zudem der neu eingeführte pauschale Instandhaltungsabzug für die zweite Modernisierungsumlage in Höhe von 15 Prozent. Dieser ist deutlich zu niedrig. Instandhaltungsabzug bedeutet, dass Kosten, die für eine Reparatur einer defekten Heizung notwendig gewesen wären, von den umlegbaren Kosten für die neue Heizung abgezogen werden müssen, da Kosten für Reparaturen vom Vermietenden getragen werden müssen. Darüber hinaus müssen Erhaltungskosten auch bei der Erneuerung zwar noch nicht defekter, aber abgenutzter Bauteile angemessen berücksichtigt werden. Die abzuziehenden Kosten richten sich dabei nach der üblichen Lebensdauer und der eingetretenen Abnutzung der alten Heizung. Sind die zu ersetzenden Teile alt, sind normalerweise hohe Abzüge vorzunehmen.

So entschied das Amtsgericht Dortmund in einem Fall, dass ein 20 Jahre alter Heizkessel seine Lebenszeit überschritten hätte. Die Instandsetzungsabzüge seien daher so hoch, dass keine Mieterhöhung nach Modernisierung mehr vorläge (AZ: 410 C 2797/22).

Wenn nun die realistischen Reparaturkosten durch eine niedrige Pauschale ersetzt werden, führt das dazu, dass Vermieter:innen, die die Heizungsanlagen besonders lange nicht ausgetauscht haben und deren Mieter:innen deshalb schon lange sehr hohe Heizkosten zahlen, regelrecht belohnt werden: Weniger Reparaturkostenabzug bedeutet höhere Mieterhöhung.

Die Bundesregierung, die es noch vor der Sommerpause so eilig hatte mit dem Heizungsgesetz, hat die Vorlage nach den Parlamentsferien noch nicht wieder in den Bundestag eingebracht.


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