Sowohl der Europäische Gerichtshof – mit Urteil vom 21.03.2013 – als auch der BGH – mit Urteil vom 31.07.2013 – haben Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen der RWE AG für nichtig erklärt.
„Mit diesen Entscheidungen sind die Rechte der Gaskunden gestärkt worden, da die Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit von Erhöhungsklauseln erhöht wurden. So sind Regelungen nichtig, die auf die geltende gesetzliche Regelung für Kunden der sog. Grundversorgung verweisen, da nicht ausreichend transparent. Damit liegen Grundsatzurteile vor, die nicht nur damals übliche Klauseln von Gasversorgern betreffen, sondern Maßstäbe vorgeben, die auch heute von vielen geltenden Verträgen nicht erfüllt werden“, erläutert Mietervereins-Geschäftsführer Rainer Stücker.
Widerspruch einlegen!
Wer als Mieter selbst ein sog. Sonderkunde bei Gasversorgern ist, sollte deshalb die Klauseln seines Vertrages prüfen lassen und Widerspruch gegen Erhöhungen seit 2010 einlegen.
Streit mit DEW21
Die DEW21 ist unverändert die Nr.1 in Dortmund. Sie hatte ihre „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ (ALB) zuletzt im Mai 2012 geändert. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die dort in Nr. 9 formulierten Klauseln für Gaspreiserhöhungen nichtig, da sie den Anforderungen der oben genannten Urteile nicht gerecht werden. Damit entfällt die vertragliche Grundlage für (wirksame) Erhöhungen.Für Gaspreiserhöhungen zwischen 2006 und 2008 wurden im Jahr 2010 u.a. durch denMieterverein, Rückzahlungen an alle DEW21-Sonderkunden im Rahmen eines Vergleichs ausgehandelt. Zum 01.01.2013 stiegen die Preise jedoch um ca. 4%. „Da die Erhöhungsklauseln nach der aktuellen Rechtsprechung nichtig sind, war die Erhöhung unwirksam und alle DEW21-Sonderkunden können die Erhöhung zurückfordern!“ stellt Rainer Stücker fest. „Wir haben die DEW21 aufgefordert, dies anzuerkennen. Aktuell ist leider eine erneute einvernehmliche Regelung abgelehnt worden.“ Sollte die DEW21 dies nicht doch noch ändern, wird der Mieterverein eine gerichtliche Klärung Anfang 2014 herbeiführen.
Der Mieterverein Dortmund empfiehlt betroffenen DEW-21 Sonderkunden, einen Widerspruch einzulegen. Die DEW21 weist dann den Widerspruch zurück. Als Betroffener kann man dann das Ergebnis eines Musterprozesses abwarten. (ts/rs)
Tipp
Ein Mustertext ist kostenlos beim Dortmunder Mieterverein in der Kampstr. 4 und unter www.mvdo.de erhältlich.
Betroffen sind Kunden in den Tarifen:
• Unser Erdgas.spezial
• Unser Erdgas.online
• Unser Erdgas.online exklusiv
• Unser Erdgas.fix
• Vollversorgungstarif
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