Ohne Kategorie
15. September 2008 (Ohne Kategorie)

Energieausweis: Praxistest nicht bestanden

Seit dem 1. Juli ist er nun Pflicht - der Energieausweis. Nicht nur beim Verkauf eines Hauses, sondern auch bei jeder Neuvermietung einer Wohnung muss er Interessenten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen. Und genau darin liegt die Crux. Denn wer nicht fragt, kriegt auch keinen Energiepass zu sehen.

Der Berliner Mieterverein, mit über 100.000 Mitgliedern der mit Abstand größte im DMB, hat die Monate Juli und August zu einem Praxistest genutzt. Zehn Beauftragte des Berliner Mietervereins hatten sich auf Testwohnungssuche begeben. Aus Tages- und Wochenzeitungen, aus Makler- und Vermieterwebsites sowie aus Internetplattformen suchten sie sich Wohnungsangebote in allen Berliner Bezirken heraus. Sie telefonierten, recherchierten und nahmen an Wohnungsbesichtigungen teil. Insgesamt 167 schriftlich dokumentierte Fälle lagen dem BMV schließlich zur Auswertung vor.
Das Ergebnis war niederschmetternd:

• In 38 % der Fälle war der Energieausweis gänzlich unbekannt oder nicht vorhanden.
• In 34 % wurde er erst auf Nachfrage als "vorhanden" oder "in Arbeit" bezeichnet.
• 11 % der Anbieter wollten ihn erst bei einer Besichtigung präsentieren oder an einem anderen Ort als der angebotenen Wohnung.
• Nur rund 5 % erwähnten den Energiepass bereits im Angebot oder von sich aus im mündlichen Gespräch.
• In immerhin 9 % der Bewerbungen führte die Nachfrage zu einem Ausschluss des Bewerbers, weil man offenkundig den rechtskundigen Mieter nicht wünschte.

"Der Gesetzgeber muss in Sachen Energieausweis unverzüglich nachbessern, sonst wird dieses Transparenzinstrument seiner Aufgabe niemals gerecht", kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter. "Wir brauchen eine unmittelbare Vorlagepflicht. Sonst wird der Energieausweis eher zu einem Anmietungshindernis für den Mieter als zu einem Beitrag für den Klimaschutz."

Ordnungswidrigkeit

Wird ein Energieausweis vom Vermieter oder Verkäufer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich gemacht, dann handelt dieser ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 15000 Euro pro Fall geahndet werden. So steht es im Gesetz - wenn auch vorerst nur für Wohngebäude, die vor 1965 bezugsfertig wurden. Für jüngere Gebäude ist er ab 1. Januar 2009 Pflicht. Eine Anzeige führt aber nicht dazu, dass der Nachfragende Mietinteressent dann die Wohnung bekommt.
Das blamable Ergebnis wertet der BMV auch ein Armutszeugnis für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Das ständige Nachgeben gegenüber Forderungen von Vermietern und des Wirtschaftsministeriums habe bei den Vermietern selbst nicht zu mehr Akzeptanz geführt.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum