Betriebskosten-Abrechnungen sind nicht allein deshalb formell nicht in Ordnung, weil in ihnen jedes Jahr andere qm-Angaben zur Wohnfläche gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der BGH macht einen großen Unterschied zwischen formellen Anforderungen und inhaltlicher Richtigkeit. Formell ist eine Abrechnung nach dem Urteil in Ordnung, wenn sie aus sich heraus verständlich ist. Ein Abgleich mit früheren Abrechnungen ist nicht erforderlich. Allerdings bieten auffällige Schwankungen in der angegebenen Wohnungsgröße einen Anlass, die Abrechnung auf ihre Inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
Die Entscheidung ist für Mieter in einem bestimmten Kontext nicht unproblematisch: Seit 2001 ist auch im freifinanzierten Wohnungsbau vorgeschrieben, dass die Betriebskostenabrechnung spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden muss. Das scheint etliche Vermieter vor Probleme zu stellen: Abrechnungen werden "auf den letzten Drücker" vorgelegt und sind oft fehlerhaft. Werden Fehler als "formal" eingestuft, führt das dazu, dass die Abrechnung ungültig ist. Eine spätere Korrektur ist wegen Fristablauf nicht mehr möglich - zum Nutzen der Mieter. Denn sie können ein eventuelles Guthaben später immer noch einfordern, der Vermieter aber keine Nachforderungen mehr stellen.
Ist der Fehler hingegen nicht "formal", sondern "inhaltlich", ist die Abrechnungsfrist gewahrt und die Abrechnung gültig. Fehler können dann auch nach Fristablauf noch behoben werden, wenn Mieter sie beanstanden. Das könnte Vermieter in Zeitnot dazu bewegen, mehr oder weniger vorläufige Daten in die Abrechnung einzustellen, die später immer noch korrigiert werden können.
AZ: BGH VIII, ZR 261/07
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