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15. Dezember 2005 (Ohne Kategorie)

Opfergrenze bei Wohnungsmangel

Wer als Mieter in einer Eigentumswohnung lebt, hat genauso Anspruch auf Beseitigung von Mängeln wie jeder andere Mieter. Das gilt auch für Mängel an Gemeinschaftseinrichtungen, die der Mieter laut Vertrag benutzen darf - etwa einem Stellplatz in der Tiefgarage.

Ist der Vermieter zur Beseitigung des Mangels - hier eine großflächige Pfütze auf dem Boden der Tiefgarage - auf die Zustimmung der anderen Eigentümer angewiesen, so ändert das grundsätzlich nichts an seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels. Notfalls muss er die anderen Eigentümer auf Zustimmung zu der Sanierung verklagen.
Allerdings gibt es dabei eine Zumutbarkeits- oder "Opfergrenze": Wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil des Mieters steht, die Mietsache mängelfrei nutzen zu können, ist der Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Das hat der BGH geurteilt.
Im vorliegenden Fall hätte die Sanierung der Tiefgarage laut Gutachten rund 100.000 Euro gekostet. Dies fanden die Richter ein krasses Missverhältnis zum Nutzen des Mieters, jederzeit trockenen Fußes an sein Fahrzeug kommen zu können.
AZ: BGH, VIII ZR 342/03


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