Hartz IV & Wohnen: Info 3 - Nach SGB II und SGB XII erhalten Hilfebedürftige neben niedrigen Grundpauschalen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, - allerdings nur in „angemessener“ Höhe. Was „angemessen“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Moment obliegt die Definition der „Angemessenheitsgrenzen“ allein den kommunalen Kosten-trägern, die fast überall bisherige Sozialhilfe-Regelungen fortschreiben wollen.
In diesem Info 3 stellen wir knapp die rechtlichen Grundlagen der „Angemessenheit“ dar, wie sie sich bei restriktiver Rechtsauslegung und Berücksichtigung der Sozialhilfe-Rechtsprechung ergeben. Die Kommunen KÖNNEN liberalere Regelungen treffen.
Nach § 27 SGB II kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ange-messen sind, bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden, und wie das alles pauschaliert werden könnte. Von dieser Ermächtigung aber will das Ministerium z. Zt. keinen Gebrauch machen.
Damit legen die Kommunen (Städte, Kreis) bis auf weiteres fest, was „angemessen“ ist. Man kann dafür kämpfen, dass erträgliche Grenzen festgelegt werden. In der Regel aber werden die Kommunen bisherige lokale Werte für Sozial-hilfeempfänger auf alle ALG II-BezieherInnen zu übertragen. Und das gibt für viele, die bislang Arbeitslosenhilfe bekamen, ein böses Erwachen.
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