In zwei Urteilen hat der BGH eine alte Streitfrage geklärt. Nach den meisten Mietverträgen – und seit 2001 auch der Gesetzeslage nach – muss der Mieter die Miete im Voraus zahlen. Der Mieter schuldet die Mietzahlung bis zum dritten Werktag eines Monats. An diesem Tag muss die Miete auf dem Konto des Vermieters sein. Erfolgt die Zahlung mehrfach später kann neben Verzugszinsen und Mahnkosten auch eine Kündigung drohen.
Der BGH hat nun geurteilt, dass bei der Fälligkeit der Miete der Samstag nicht als Werktag gilt. Konkret heißt dieses z.B., dass die Miete für Juli 2010 nicht am 03.07. sondern erst am 05.07. fällig war. Im konkreten Fall hatte demnach der Mieter nicht etwa mehrfach hintereinander unpünktlich gezahlt, sondern – unter Berücksichtigung des dazwischenliegenden Wochenendes – immer genau am Tag der Fälligkeit. Daher war – lt. BGH – die auf die unpünktliche Mietzahlung gestützte Kündigung unwirksam.
Etwas anderes gilt bei der Berechnung der Kündigungsfrist. Auch für die Berechnung einer Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Vermieter an. Wenn ein Mieter mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen möchte, reicht es aus, wenn die Kündigung am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eintrifft. Dann zählt dieser Monat noch zur Frist. Anders als bei der Mietzahlung ist die Sache jedoch komplizierter.
Bei der Berechnung der Frist gilt hier der Samstag als Werktag. Nur dann, wenn der dritte Tag der Frist auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag, d.h. in den meisten Fällen den Montag. Um somit fristgerecht zum 31. Dezember 2010 mit Dreimonatsfrist zu kündigen, muss die Kündigung spätestens am 04. Oktober beim Vermieter sein.
BGH 27.04.2005 VIII ZR 206/04
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