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16. Juni 2009 (Ohne Kategorie)

Schadensersatz nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

Vermieter, die Eigenbedarf vortäuschen und dem Mieter deswegen kündigen, machen sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig - auch dann, wenn der Mieter auf Rechtsmittel verzichtet und "freiwillig" auszieht.

Nachdem die Vermieter mehrfach das 25 Jahre bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten, zogen die Mieter aus. Unmittelbar nach ihrem Auszug boten die Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Von Eigenbedarf war nicht mehr die Rede.

Die Schadensersatzforderungen der Mieter wegen "vorgetäuschten Eigenbedarfs" lehnten die Vorinstanzen ab. Die Mieter hätten erkennen müssen, dass die Eigenbedarfskündigung nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei, sie hätten nicht ausziehen müssen. Der BGH urteilte jedoch, entscheidend sei, dass der Mieter das Räumungsverlangen für berechtigt halten durfte und es keinen Anlass für ihn gab, an der Richtigkeit der Vermieterangaben zu zweifeln. Wer dann auszieht, verlässt die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu verpflichtet zu sein. Wer es nicht auf eine Räumungsklage ankommen lässt, den trifft kein Mitverschulden.

Als Schadensersatz des getäuschten Mieters kommen alle mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung und dem Umzug zusammenhängenden Kosten in Betracht sowie die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung, wenn diese vergleichbar mit der bisherigen, aber deutlich teurer ist.
AZ: BGH VIII ZR 231/07


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